top of page

Bundesweit gilt laut §39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) folgendes:

 

"Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen"

 

Das heißt:

-in Ihrem (Haus)Garten -> gärtnerisch genutzte Grundfläche, können Bäume auch zwischen März und Oktober gefällt werden sofern keine Naturschutzrelevanten Hindernisse vorliegen (z.B. brütende Vögel) -> in solchen Fällen werden die geplanten Maßnahmen gar nicht in Angriff genommen oder sofort abgebrochen

-schonende Form- und Pflegeschnitte können das ganze Jahr über ausgeführt werden

 

dazu zählen:

-Jungbaumpflege (Erziehungs- und Aufbauschnitt)

-Kronenpflege

-Lichtraumprofilschnitt

-Totholzentfernung

-Entfernung von Stamm- und Stockaustrieben

-Formschnitt

-Kopfbaumschnitt

​

 

Nun kann aber jeder Landkreis seine eigene Baumschutzsatzung haben, und zusätzlich auch jede Stadt.

 

Im Landkreis Wittenberg haben die Städte Lutherstadt Wittenberg, Annaburg, Bad Schmiedeberg, Coswig (Anhalt), Gräfenhainichen, Jessen (Elster), Kemberg und Oranienbaum-Wörlitz und ihre Ortsteile für den Innenbereich Baumschutzsatzungen erlassen.

​

Lutherstadt Wittenberg:

Die aktuelle Baumschutzsatzung von Lutherstadt Wittenberg besagt: (Stand 30.01.2019)

​

-Bäume mit einem Stammumfang von unter 80cm (gemessen 100cm über dem Erdboden) können immer gefällt werden (sofern keine Naturschutzrelevante Hindernisse vorliegen, z.B. brütende Vögel)

-Fichten und Kiefern können immer gefällt werden, egal welcher Größe (sofern keine Naturschutzrelevante Hindernisse vorliegen, z.B. brütende Vögel)

 

-alle anderen Bäume müssen genehmigt werden 

 

Zahna Elster:

Da die Stadt Zahna-Elster keine Baumschutzsatzung erlassen hat, gilt für sie die Satzung des Landkreises, welche sich in den für uns wichtigen Punkten mit der des Bundes deckt.

​

(Heißt: Laut dem BNatSchG §39 sind Fällungen vom 01.März bis zum 30. September erlaubt, wenn die Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.)

​

siehe: 

https://www.landkreis-wittenberg.de/de/datei/anzeigen/id/72138,1162,1/auszug_amtsblatt_vom_20._januar_2001_s._4_ff_bvo_wb_1.pdf 

(Baumschutzverordnung Landkreis Wittenberg) 

 

​

Bei Unklarheiten oder Fragen können Sie uns gerne kontaktieren!

​

​

​

Quellen:

https://www.landkreis-wittenberg.de/de/datei/anzeigen/id/72138,1162,1/auszug_amtsblatt_vom_20._januar_2001_s._4_ff_bvo_wb_1.pdf

https://www.landkreis-wittenberg.de/de/zustaendigkeit/leistung/8/zustaendigestelle/197/baumfaellungen_antrag_auf_gewaehrung_einer_befreiung_nach__67_bundesnaturschutzgesetz.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html

https://www.wittenberg.de/pics/medien/1_1137508802/Baumschutzsatzung.pdf

https://www.baumpflegeportal.de/baumrecht/wann-darf-ich-baume-schneiden-oder-fallen/

bottom of page